Ihr EU-Zertifizierter Kfz-Sachverständiger nach DIN EN ISO / IEC 17024 für Kfz Schäden und Bewertung in Hamburg und Umgebung

Unfall was tun?

Sie hatten einen Unfall?


Ob selbstverschuldet oder unverschuldet, wenn Sie sich richtig verhalten, können Sie eine Menge Ärger ersparen. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Tipps und interessante Informationen auf unserer Webseite zusammengestellt.

Unfallschäden im Detail erfasst

Das Team

Zertifikate

Downloads

Ihre Rechte

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, haben Sie als Unfallgeschädigter folgende Rechte:


Ihnen als dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung von Ihnen als Geschädigtem bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme von sog. Bagatellschäden erstattungspflichtig.



Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Sie als geschädigter Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.



Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden können durch ein Gutachten entkräftet werden.



Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.



Ihnen als dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).



Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt eines Mietwagens Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden. Wenn Sie einen Mietwagen anstatt Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen, darf das Ersatzfahrzeug nicht zu einer höheren Typklasse gehören als das eigene Fahrzeug.



Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als der Geschädigte einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.



Als Unfallgeschädigter können Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers körperliche und psychische Schäden genauso geltend machen wie beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke. Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, so, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sog. Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil von Ihnen, dem Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar Schadenmanagement durch Versicherer eindeutig abgelehnt.



Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen als dem Geschädigten die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.



Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Selbst wenn Sie als Geschädigter eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (s. Urteil des BGH vom 06.04.1993, Az: VI ZR 181/92).



Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall- Entschädigung besser belegt werden können.



Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels, und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.


Glossar


AKB steht für „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“. In diesen Bedingungen werden die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherten und der Versicherung festgeschrieben.



Der Anspruchsteller ist derjenige, der Ansprüche an den Unfallverursacher stellt. Dabei ist es egal, ob die Person diese Ansprüche für sich erhebt oder für eine andere Person.



Bagatellschäden sind Schäden, die eine bestimmte Schadenhöhe nicht überschreiten, weswegen diese auch Kleinschäden genannt werden. Die Bagatellschadengrenze ist in der Rechtsprechung uneinheitlich, liegt aber zwischenzeitlich laut mehreren Urteilen des BGHs bei circa 750,- €. Liegt die Schadenshöhe unterhalb dieser Grenze, übernehmen einige Versicherungen den Betrag für den Sachverständigen nicht. Liegt die Schadenhöhe oberhalb der Bagatellschadensgrenze, wird in der Regel der Betrag voll übernommen.


Bei Bagatellschäden bietet sich als Alternative zum Schadengutachten die Reparaturkosten-Kalkulation an. Wie der Name sagt, werden dabei nur die Reparaturkosten ermittelt.



Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung). Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, kann die Versicherung auf dieser Basis abrechnen. Zudem wird bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nur noch erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen wird.



Ein Gutachten ist eine Darstellung der tatsächlichen Zustände durch einen oder mehrere Sachverständige.



Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Unfallbeteiligter nicht der Unfallverursacher, sondern der durch den Unfall Geschädigte sind. In diesem Fall muss der Verursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch den Unfall entstanden ist, ersetzen.



Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall selbst verursacht haben oder wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt, zum Beispiel durch Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder Diebstahl. In diesem Fall haben Sie gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.



Wenn Sie als Unfallgeschädigter keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Reparaturdauer. Den genauen Tagessatz können Sie aus einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnehmen oder von einem Sachverständigen erfragen.



Sie als Geschädigter sind verpflichtet die Schadenhöhe so gering wie möglich zu halten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Unfallgegner den Ausgleich des Schadens verweigern.


Durch die Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde.



Der Restwert ist der Wert des Kraftfahrzeuges nach dem Unfall im unreparierten Zustand. Meist ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Wert auf dem allgemeinen Markt. Berücksichtigt werden dabei das konkrete Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten.



  • Abschleppkosten
  • Ersatzteilpreisaufschläge
  • Fahrzeugschaden
  • Nutzungsausfall
  • Schmerzengeld
  • Umbaukosten
  • Verbringungskosten
  • Verdienstausfall
  • Wertminderung



Wenn die Reparatur eines Unfallwagens nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder die Kosten unverhältnismäßig höher sind, als der Wiederbeschaffungswert (wirtschaftlicher Totalschaden), spricht man von einem Totalschaden.



Bei einem eventuellen Verkauf Ihres Autos dürfen Sie dem potentiellen Käufer nicht verschweigen, dass es sich um ein Unfallauto handelt. Dies führt meist zu einem geringeren Verkaufserlös. Die Wertminderung soll diesen „Verkaufsverlust“ ausgleichen.


Anspruch auf diese Wertminderung haben Sie unabhängig, ob Sie das Auto verkaufen möchten oder nicht. Die Höhe wird meist von einem Sachverständigen im Gutachten festgesetzt.



Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Nach diesem Wert richtet sich auch die Höhe der Schadenersatzansprüche nach einem Unfall.



Sie als Geschädigter haben grundsätzlich die Wahl, ob Ihr Fahrzeug repariert werden soll oder als Totalschaden abgerechnet wird. Dafür liegt die Grenze bei 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.



Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines Kfz bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.



Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind.


Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z.B. Lack- oder Korrosionsschäden.


Alt- und Vorschäden haben Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung.


Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.



Gruppe
Wert PKW-Nutzung in Euro pro Tag Fahrzeug < 5 Jahre
Wert PKW-Nutzung in Euro pro Tag Fahrzeug > 5 Jahre < 10 Jahre
Wert PKW-Nutzung in Euro pro Tag Fahrzeug > 10 Jahre
A23,00 €
23,00 €
23,00 €
B29,00 €
27,00 €
27,00 €
C35,00 €
29,00 €
27,00 €
D38,00 €
35,00 €
29,00 €
E43,00 €
38,00 €
35,00 €
F50,00 €
43,00 €
38,00 €
G59,00 €
50,00 €
43,00 €
H65,00 €
59,00 €
50,00 €
J79,00 €
65,00 €
59,00 €
K119,00 €
119,00 €
119,00 €
L175,00 €
175,00 €
175,00 €

Gruppe A:

Renault Twingo 40 KW, Fiat Panda, Citroen AX, Hyundai Atos, Smart, Suzuki Alto, Fiat Panda, CitroenSaxo 1.0 X, Daihatsu Cuore GLX, Daihatsu Chrade Aut. TS, Ford Ka, Ford Fiesta C, Nissan Micra LX,Peugeot 106 XN, VW Lupo


Gruppe B:

VW Polo 44 KW, Opel Corsa 55 KW, Peugeot 206 44 KW, Citroen Saxo, Mitsubishi Colt 1,3, NissanMicra, Renault Clio 1,4, Seat Ibiza 1,4, Skoda Fabia 1,4, Toyota Yaris, Alfa 33 1,7 IE, Daihatsu SirionCXL, Ford Fusion Ambiente, Honda Civic 1,3, Hyundai Accent 1,3 I LS, Mazda 323 1,4i 16V LX, NissanSunny LX, Opel Agila 1,0 12V


Gruppe C:

VW Golf 66 KW, Mercedes Benz A140, VW Golf 74 KW, Opel Astra 74 KW, Citroen Xsara 1,4, FiatBravo 1,6, Ford Fous 74 KW, Honda Civic, Mazda 323 1,4, Rover 25, Seat Leon 74 KW, Toyota Corolla1,4, Audi A2 1,4, Citroen Xsara, Daihatsu Applause XI, Ford Focus Family, Mitsubishi Lancer 1300 GL,Toyota Corolla 1,8 DXL


Gruppe D:

Mercedes Benz A 170 CDI, Citroen Xantia 1,8, Mazda Premacy, Mitsubishi Premacy, Mitsubishi LancerKombi, Volvo S40 1,6, Audi A2 1,2 TDI, Audi A3 1,6 Ambition, Citroen C3 1,4 HDI 16 V Exclusive, FordFocus Ghia, Honda CRX, Mazda 626, Mitsubishi Space Wagon, Nissan Primera Traveller, VW PassatGL


Gruppe E:

Opel Vectra 1,8, Opel Zafira 2,0 DTI, Chrysler Voyager, Nissan Primera 1,8 Traveller, RenaultScenic 1,9 TDI, Land Rover Freelander 86 KW, Skoda Octavia 1,9 TDI, Audi A3 1,6 Ambition,BMW 318i touring, Citroen Xsara 1,8 TD SX, Daihatsu YRV GTI, Fiat Punto 16 V Abarth,Mitsubishi Carisma 1900 TD GL, Rover 216 Coupe 1,6, Saab 900 2,IS, Volvo 440 1,9Turbodiesel


Gruppe F:

VW Passat Variant TDI, Citroen 2,0 HDI, Audi A4 1,9 TDI, BMW 3 Compact 103 KW, FordMondeo 2,0 DI Turnier, Ford Galaxy TDI 81 KW, Subaru Forest 2,0 GX, Toyota Avensis VersoD, Toyota MR2 103 KW, Audi A3 1,8 T Ambition, BMW 325i touring, Fiat Marea JTD, FiatCoupe 2,0 16 V, Honda Accord, Mercedes C 180 T Classic, Opel Vectra V6, Land RoverFreelander 1,8i


Gruppe G:

Mercedes Benz C 220 CDI, Audi A6 Avant 1,9 TDI, VW Caravelle TDI, BMW 325 touring,BMW 323 TI Compact Sport Limited Edition, Citroen Xantia V6 Activa, Ford Galaxy 16VGhia, Mercedes C220 TD Classic


Gruppe H:

Mercedes Benz E 240, Jaguar S Type, Volvo V70, Mercedes Benz SLK 320, Audi S3 1,8 Tquattro, BMW 318i Comfort Edition, Jaguar X- Type 2,5 V6 Sport


Gruppe J:

BMW 530 D Touring, BMW X5 3,0 D, Chrysler Grand Voyager 2,5 CRD, Porsche Boxter, Audi TTRoadster 3,2 quattro, Audi S2, BMW M3, BMW 330 D, Jaguar XJ6 3,2, Mercedes E300 TD Classic


Gruppe K:

Audi A8 3,3 TDI, BMW 740 D, Porsche 911 Carrera, BMW M3 Cabrio, BMW M5, Mercedes CLK CoupeAdvantgarde


Gruppe L:

Porsche 911 Turbo, Mercedes Benz SL, Audi S6 Avant


Partner